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TEINLAHMEBEDINGUNGEN

des von der CAI Hungary GmbH. betriebenen Spielcasinos

“Casino Sopron“

ab 07. 10.2024.

1. Allgemeine Information: 3

Information über die gebührenfreie Nummer bez. des Spielerschutzes: 3

2. Beschränkung der Teilnahme von gefährdeten Personen am Glücksspiel 4

Signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung 4

Einreichung einer signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung und

dessen Gültigkeit 4

Pflichten des Spielcasinos 6

3. Sicherung von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen

im Falle von nicht gefährdeten Personen 6

Beschränkung des Casinoeintritts (Selbstbeschränkung) 6

Übernahme und Anwendung der Selbstbeschränkungs-Erklärung 7

4. Identifizierung und Aufnahme ins Register von Kunden (Gästen) 7

5. Videoüberwachungssystem des Spielcasinos 10

6. Öffnungszeit des Spielcasinos 11

7. Die Spielangebote des Spielcasinos: 11

8. Die die Spieler betreffenden Spielregeln 11

9. Die Ordnung des Casinobesuchs: 11

Der Zutritt zum Spielcasino ist den nachstehenden Personen erlaubt 11

Der Zutritt zum Spielcasino ist in den nachstehenden Fällen untersagt 12

Personen, die an Spielen im Spielcasino nicht teilnehmen dürfen 12

Voraussetzungen für die Teilnahme am Glücksspiel 14

10. Eintrittskarten 14

11. Ordnung des Eintritts und des Besuchs 15

12. Die Beendigung des Spiels 16

13. Temporäre Einstellung des Eintrittes ins Spielcasino 16

14. Regeln bezüglich der Übernahme der Gewinne 17

Bei den Spieltischen 17

Bei den Spielautomaten 17

15. Die Ordnung der Ausgabe von Gewinnbestätigungen 17

16. Klärung von Streitfragen, Erhebung eines Anspruchs 17

17. Beschwerdebearbeitung 18

18. Verwaltung und Registrierung von gefundenen Jetons: 19

19. Beschreibung der vom Spielcasino verwendeten Wertjetons und Münzen, die

Ordnung der Behandlung von Jetons 20

20. Die Regeln bezüglich der Annahme von Trinkgeld 20

I. Kapitel

1. Allgemeine Information

In Anbetracht der oben Genannten teilen wir Ihnen mit, dass Sie sich, falls Sie keine Maske tragen oder die Maske nicht vorschriftsgemäß tragen, nicht im Casino aufhalten dürfen.

In diesem Fall sind wir gezwungen, Ihnen den Zutritt und den Service zu verweigern und Sie dazu aufzufordern, das Spielcasino unverzüglich zu verlassen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation.

Wir informieren unsere Spieler, dass die übertriebene Teilnahme am Glücksspiel zu mentalhygienischen Problemen führen kann, bzw. Suchtkrankheit verursachen kann!

Unsere Gesellschaft geht gemäß den Prinzipien der verantwortlichen Spielveranstaltung vor! Die Veranstaltung von Glücksspielen wird im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß Gesetz XXXIV aus dem Jahre 1991 über die Veranstaltung von Glücksspielen, des Weiteren entsprechend dem Regierungserlass  5/2021.(X.21.) SZTFH  ausgeführt.

Information über die gebührenfreie Telefonnummer bez. des Spielerschutzes

Gemäß des Regierungserlasses 5/2021.(X.21.) SZTFH  über die detaillierten

Vorschriften der verantwortlichen Spielveranstaltung sichert die staatliche

Finanzbehörde bezüglich der verantwortlichen Spielveranstaltung und für den

Verbraucherschutz und für den Spielerschutz, in Übereinstimmung mit § 1 Abs. (5a)- (6d) des Gesetzes XXXIV aus dem Jahre 1991, für Beschwerden, Vorschläge, oder mündliche Darlegungen eine vom Inland gebührenfrei erreichbare Telefonnummer (eine sog. grüne Nummer) für den Spielerschutz:

Gebührenfrei erreichbare, sog. grüne Nummer: 80/205-352

Diese grüne Nummer ist durchgehend (0-24), von Ungarn (Inland) gebührenfrei erreichbar. Nach dem Wählen der Nummer hören Sie einen kurzen Begrüßungstext, danach haben die Kunden nach dem Pfeifton die Möglichkeit ihr Anliegen mitzuteilen, es stehen dafür 2 Minuten zur Verfügung.

Binnen dieser Zeit sind jene wichtigen, mit dem gegebenen Fall bezügliche Informationen mitzuteilen, die als Grundlage für die staatliche Finanzbehörde dienen, um ein Verfahren einleiten zu können. Bei der Ankündigung eines Anliegens muss der Name und die Erreichbarkeit nicht angegeben werden, im Falle eines gemeinnützigen Anliegens kann ein Anmelder aber ausschließlich dann weitere Informationen über den Fall erhalten, wenn der Name und die Adresse angegeben wurden.

Weitere, detaillierte Informationen über den Spielerschutz sind der Webseite des Spielcasinos (www.casinosopron.hu) zu entnehmen.

Laut den Rechtsvorschriften hat der Veranstalter, das Spielcasino das Recht, gefährdeten Personen den Zutritt zum Glücksspiel zu beschränken.

Für nicht gefährdete Spieler bieten wir Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss- Maßnahmen an!

(Gefährdete Personen: Personen unter 18 Jahren, des Weiteren Personen, die vom Gericht unter Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurden, oder deren Handlungsfähigkeit vom Gericht - wegen Spielsucht - zum Teil, in der Rechtssache in Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen beschränkt wurde, oder wenn der Spieler bezüglich einer oder mehrerer Glücksspielarten oder Veranstalter unter Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen steht.)

II. Kapitel

2. Beschränkung der Teilnahme von gefährdeten Personen am Glücksspiel

Signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung

Der Spieler hat die Möglichkeit, eine Selbstbeschränkungs-Erklärung bezüglich einer oder mehrerer Glücksspielarten oder mehrerer Veranstalter abzugeben (im Weiteren: signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung).

Einreichung einer signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung und dessen Gültigkeit:

Die signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung ist entweder persönlich, in schriftlicher Form, mit der Bestätigung der Personalien, beim Kundendienst der vorgeschriebenen Finanzbehörde, oder auf dem Postweg, in Form einer beweiskräftigen Privaturkunde bei der staatlichen Finanzbehörde einzureichen. In der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung ist der Veranstalter mit seiner von der staatlichen Finanzbehörde erteilten Tätigkeitsgenehmigung anzugeben.

Gültigkeit der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung:

• 1 Jahr

• 3 Jahre

• 5 Jahre

Eine Erklärung, deren Gültigkeit sich nicht länger als auf 1 Jahr bezieht, kann nicht widerrufen werden!

Eine Erklärung, deren Gültigkeit sich als auf mehr als 1 Jahr bezieht, kann nach mindestens 2 Jahren, mit der Bestätigung der Personalien beim Kundendienst der staatlichen Finanzbehörde, mit einer persönlichen, schriftlichen Erklärung widerrufen werden.

Die Personalien jener Personen, die eine signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung eingereicht haben, werden bei der staatlichen Finanzbehörde im Spielerschutz- Register festgehalten.

1.) Beschränkung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses:

Am Glücksspiel dürfen Personen nicht teilnehmen, die vom Gericht unter

Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurden oder deren Handlungsfähigkeit vom Gericht - wegen Spielsucht, Spielleidenschaft - zum Teil, in der Rechtssache in Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen beschränkt wurde. Die Personalien jener Personen, die unter Beschränkung stehen, werden bei der staatlichen Finanzbehörde im Spielerschutz-Register festgehalten.

Spielerschutz-Register

Die staatliche Finanzbehörde führt ein Register von den gefährdeten Personen, nämlich ein sog. Spielerschutz-Register.

Das Spielerschutz-Register enthält im Falle von Beschränkungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die folgenden Daten:

a.) die persönlichen Identifikationsdaten jener Personen, bei denen Beschränkungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vorliegen

b.) den Grund des Gerichtsbeschlusses über die Beschränkung, und

c.) die unbefristete oder befristete Zeitdauer der Beschränkung, bzw. den Anfangszeitpunkt und den Zeitpunkt der Aufhebung.

Das Spielerschutz-Register enthält im Falle einer Selbstbeschränkungs- Erklärung die folgenden Daten:

a. Die persönlichen Identifikationsdaten jener Personen, die eine signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung eingereicht haben,

b. den Grund für die Einreichung der Selbstbeschränkungs-Erklärung,

c. die Glücksspielarten oder Veranstalter, die von der Person in der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung festgelegt wurden, und

d. den Anfangszeitpunkt und den Zeitpunkt der Aufhebung.

Die signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung, bzw. der Widerruf der Erklärung, sowie der Gerichtsbeschluss über die Beschränkung werden von der staatlichen Finanzbehörde spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Zustellung ins Spielerschutz-Register eingetragen.

Die Führung des Registers dient zur Beschränkung der Teilnahme an Glücksspielen von diesen Personen. Das Spielcasino darf die Daten des Spielerschutz-Registers ausschließlich zur Beschränkung der Teilnahme an Glücksspielen von den oben beschriebenen Personen erwerben, behandeln und verwenden.

Wir dürfen ins Spielerschutz-Register ausschließlich zur Erfüllung unserer Kontrollpflicht Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt auf elektronischem Wege, durch das Herunterladen und die Verwendung des elektronischen Auszuges.

Die staatliche Finanzbehörde darf die Identifikation des Kunden, das ein Auszug seiner persönlichen Daten ist, und welches aus einem nicht dekodierbaren, alphanummerischen Kode besteht, nur laut dem gesetzlich bestimmten Identifikationsverfahren, und nur zur Kontrolle und zwecks Prävention, zum Prüfen einer eventuellen Beschränkung des Spielers in Bezug auf div. Spielarten bei seinem persönlichen Eintritt prüfen.

Beim Eintritt des Spielers kontrolliert der Mitarbeiter der Rezeption, ob der Spieler laut den Daten des von der staatlichen Finanzbehörde geführten Spielerschutz- Registers - mit Hinsicht auf den Veranstalter und Spielart - unter eine diesbezügliche Beschränkung fällt.

Die Kontrolle erfolgt mit dem Vergleich der aus den persönlichen Daten des Spielers generierten alphanumerischen Kodes. Dieser Vergleich wird nach der Eingabe der persönlichen Daten vom Computerprogramm automatisch ausgeführt.

Mit der Abfrage wird der aus den persönlichen Daten des Spielers generierte alphanumerische Kode mit dem im Auszug angeführten alphanumerischen Kode verglichen. Der alphanumerische Kode wird von der Software automatisch vergeben.

Falls die zwei Kodes übereinstimmen, wird die Registrierung des Spielers vom Spielcasino verweigert, bzw. wird dem ins Register aufgenommenen Spieler keine Spielmöglichkeit gesichert.

Im Falle einer Betriebsstörung (wenn das Ergebnis der Abfrage binnen 30 Sekunden nach dem Beginn der Abfrage nicht festgestellt werden kann) wird das Spielcasino von seiner Kontrollpflicht bezüglich der Aufnahme des Spielers ins Register oder des Eintritts befreit.

Der Veranstalter ist verpflichtet die ihm aus dem Spielerschutz-Register zur Verfügung stehenden Daten und Urkunden, 6 Jahre lang, vom jenem Zeitpunkt an gerechnet aufzubewahren, als die Daten und Urkunden zur Verfügung gestellt wurden.

Pflichten des Spielcasinos

Laut den geltenden Rechtsvorschriften ist das Spielcasino verpflichtet den Kunden

(Spieler) beim Eintritt ins Spielcasino anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zu identifizieren. Falls der Kunde nicht bereit ist seine Personenidentität auszuweisen, muss sein Eintritt verweigert werden.

Ins Spielcasino dürfen Personen unter 18 Jahren nicht eintreten.

Das Spielcasino (Veranstalter) führt die Identifizierung des Spielers nicht durch, und verweigert die Aufnahme ins Register, falls das Alter des Spielers unter 18 Jahren beträgt, oder das Mindestalter von 18 Jahren während der Identifizierung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Der Veranstalter schließt den Spieler unverzüglich aus der Teilnahme am

Glücksspiel aus, und löscht den Spieler aus dem Register nach der erfolgten

Abrechnung bezüglich der Spielart, wenn ihm nach der Aufnahme des Spielers ins Register zur Kenntnis gelangt, dass der Spieler minderjährig ist oder sein Alter nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Das Spielcasino überprüft im Sinne des Gesetzes über die Verhütung und

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, noch vor der

Registrierung des Spielers, ob der Spieler anhand den Daten im Spielerschutz- Registers – bezüglich irgendeiner Spielart oder Veranstalter – unter eventuellen Beschränkungen steht.

Sofern laut den Daten des Spielerschutz-Registers ein Spieler unter Beschränkung steht, so kann das Spielcasino die Identifizierung und die Registration dieses Spielers verweigern. Wenn anhand des elektronischen Registers ein Spieler unter einer bestimmten Beschränkung steht, so erlaubt ihm das Casino nicht an jener Spielart teilzunehmen, auf die sich die Beschränkung bezieht (Transaktionen werden abgebrochen, die Gewinne ausgezahlt und Jetons und Tickets zurückgetauscht).

Über die begründete Verweigerung der Registrierung des Spielers bezüglich des Spielerschutz-Registers wird der Spieler mit der Kopie der elektronischen Bestätigung informiert.

Sollte das Spielcasino die Aufnahme des Spielers ins Register verweigern, oder dem Spieler keinen Zutritt sichern, da der Besucher nicht volljährig, also unter 18 Jahren ist, so wird diesem Spieler eine Aufklärungsschrift über den Spielerschutz, den Spielverbot und über den verschärften Schutz der Minderjährigen ausgehändigt, andernfalls wird dem Spieler die im § 3 des Regierungserlasses 5/2021.(X.21.) SZTFH über die detaillierten Vorschriften der verantwortlichen Spielveranstaltung genannten Informationen zur Verfügung gestellt.

Die obigen Daten übermittelt das Spielcasino bis zum 20. Tage des darauffolgenden Monats der staatlichen Steuerbehörde auf elektronischem Wege.

III. Kapitel

2. Sicherung von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen im

Falle von nicht gefährdeten Personen

Beschränkung des Casinoeintritts (Selbstbeschränkung):

Das Spielcasino sichert für den Spieler die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Maßnahme zur “Verweigerung des Eintritts“ für den Zeitraum von:

• 3 Monaten,

• 6 Monaten,

• 1 Jahr oder • 2 Jahre.

Übernahme und Anwendung der Selbstbeschränkungs-Erklärung:

Das Spielcasino (Veranstalter) übernimmt die schriftlich abgegebene Selbstbeschränkungs-Erklärung des Spielers gleichzeitig mit der Bestätigung der Personenidentität des Spielers.

Die Selbstbeschränkungs-Erklärung des Spielers wird vom Spielcasino am Tag der Übernahme ins Register aufgenommen. Die Selbstbeschränkungs-Erklärung wird vom Spielcasino innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ins Register angewendet. Gleichzeitig mit der Übernahme der Selbstbeschränkungs-Erklärung übergibt das Spielcasino dem Spieler das Dokument: „Information über den besonderen Schutz der unter gerichtlicher und signifikanter Selbstbeschränkung stehenden Spieler und über die Funktion des Spielerschutz-Registers“.

Das Spielcasino kann die Daten der Selbstbeschränkungs-Erklärung laut der

“Verordnung über die Durchführung von Aufgaben bezüglich der Genehmigung, Abwicklung und Kontrolle bestimmter Glücksspiele“, auf den Daten der

Eintrittskarte anführen.

Die Selbstbeschränkungs-Erklärung wird vom Spielcasino innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ins Register angewendet.

Sonstige Spielerschutzmaßnahmen:

1) Das Spielcasino bringt die gebührenfrei erreichbare, sogenannte grüne Nummer für den Spielerschutz, sowie die Bezeichnung und Telefonnummer mindestens einer Zivilorganisation für Spielerschutz oder Prävention und Reduzierung der schädlichen Wirkungen des Glücksspiels auf den Spielautomaten gut sichtbar an.

2) Im Spielcasino werden mindestens 10 Spielautomaten mit einem Maximaleinsatz von HUF 3.000,- zur Verfügung gestellt.

Eine Selbstbeschränkung, deren Gültigkeit sich nicht länger als auf 1 Jahr bezieht, kann nicht aufgelöst werden!

Eine Selbstbeschränkungserklärung die mindestens 1 Jahr gültig ist, kann nach dem Ablauf von 7 Monaten, mit der Bestätigung der Personalien und mit einer schriftlichen Erklärung widerrufen werden. Die Erklärung zum Widerruf wird am Tag der Übernahme vom Spielcasino ins Register aufgenommen, die Auflösung der Selbstbeschränkung wird am Tag der Aufnahme ins Register angewendet.

4. Identifizierung und Aufnahme ins Register von Kunden (Gästen)

Den geltenden Rechtsvorschriften gemäß ist das Spielkasino bei Eintritt des Kunden (Spielers) in den Bereich des Spielkasinos dazu verpflichtet, diesen anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zu identifizieren und zu registrieren. Die Bedingung für den Zutritt zum Spielkasino ist, dass der Eintretende die Teilnahmeregeln des Kasinos und die Regeln der im Kasino organisierten Spiele akzeptiert. Der Gast erhält die Zugangskarte an der Rezeption und erklärt gleichzeitig zu deren Ausstellung im Computerprogramm des Spielkasinos auf einem Tablet, dass er anerkennt, dass er die Regeln der im Kasino organisierten Spiele, die in der Teilnahmeregelung des Spielkasinos festgehaltenen Regeln und die Beschlüsse der Geschäftsleitung als endgültige Entscheidungen akzeptiert, sowie, dass er in den vom Spielkasino organisierten Spielen nur in eigenem Namen teilnehmen kann. Der Spieler erklärt außerdem, dass er der Identifikation, der Registrierung und Verwaltung der gesetzlich vorgeschriebenen personenbezogenen Daten, der Anfertigung von Videoaufnahmen, sowie der Kopie seiner Dokumente und der Anfertigung eines digitalen Fotos zustimmt.

Sollte der Kunde nicht bereit sein seine Person darzulegen, muss ihm der Zugang verwehrt werden. Das Kasino speichert die Daten, indem es deren Unversehrtheit, Vertraulichkeit, Glaubwürdigkeit und Abrufbarkeit schützt. Die Verfahrensregeln für Erklärungen gemäß Gesetz Nr. LIII. Von 2017 über das Vorbeugen und die Verhinderung der Finanzierung von Geldwäsche und Terrorismus sind in der Teilnahmeregelung und der internen Regelung des Spielkasinos enthalten.

Der Zutritt ins Spielcasino

Das Spielcasino überprüft im Sinne des Gesetzes über die Verhütung und

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, noch vor der

Registrierung des Spielers, ob der Spieler anhand den Daten im Spielerschutz- Registers – bezüglich irgendeiner Spielart oder Veranstalter – unter eventuellen Beschränkungen steht.

Beim Zutritt des Spielers ins Spielcasino werden während der Identifizierung die folgenden minimalen Daten elektronisch erfasst:

- Name (Vor- und Familienname),

- Geburtsname (Vor- und Familienname),

- Name der Mutter,

- Geburtsort (nur die Siedlung), - Geburtsdatum (Format: JJJJ-MM-TT), - Lichtbild des Spielers.

Der Geburtsname ist in jedem Fall auszufüllen, auch dann, wenn dies die offiziellen Personalien nicht beinhalten.

Neben den oben angeführten minimalen Daten registriert das Spielcasino auch die folgenden Daten des Spielers:

1. Staatsbürgerschaft

2. Typ und Nummer des Lichtbildausweises

3. Im Falle von ausländischen, natürlichen Personen die anhand des Dokuments feststellbaren Daten, sowie den Aufenthaltsort in Ungarn. In Bezug auf ausländische, natürliche Personen sind die Daten nicht nur auf die Angaben in den Personaldokumenten begrenzt; die aus den Dokumenten nicht feststellbaren Daten werden nämlich vom

Spielcasino laut mündlicher Absprache festgehalten.

4. Zeitpunkt des Ein-und Austritts , Zahl und Datum der Besuche

5. Digitales Foto

Der Spieler akzeptiert, dass seine Daten vom Spielcasino verwaltet und registriert werden. Nachdem ein Spieler schon registriert wurde und das Spielcasino persönlich betritt, so muss er sein Lichtbildausweis und/oder seine Eintrittskarte vorzeigen, danach werden diese Daten an der Rezeption mit den im Computer gespeicherten Daten verglichen.

Sollte das Computerregister des Spielcasinos:

- ein Verbot, bzw.

- eine gültige Selbstbeschränkungs-Erklärung ausweisen, so wird der Eintritt des Spielers verweigert.

Das Spielcasino überprüft laut dem steuerbehördlichen Spielerschutz-Registers, ob der Spieler gemäß seiner Daten, bezüglich irgendeiner Spielart oder Veranstalter unter eventuellen Beschränkungen steht.

Die Kontrolle und die Abfrage erfolgt im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften, mit dem Vergleich der alphanumerischen Kodes. Der Rezeptionist vergleicht den aus den Personalien generierten alphanumerischen Kode des Spielers, mit den Kodes der Nationalen Steuerbehörde.

Sollte der Kode übereinstimmen, so steht der Spieler unter Beschränkung, das Spielcasino kann in diesem Fall die Registration nicht weiterführen und muss den Zutritt ins Casino verweigern (siehe oben).

Der Spieler genehmigt mit der Unterzeichnung der Eintrittskarte beim Eintritt ins Spielcasino, dass seitens des Glücksspielanbieters, eine Kopie seiner gesetzlich vorgeschriebenen persönlichen Identifizierungsdokumente, im Sinne vom Gesetz CXXXVI aus dem Jahre 2007 über die Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, gespeichert werden.

Politisch exponierte Personen

Laut § 16. des Gesetzes über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat der Kunde mit ausländischem Wohnsitz, dem Casino schriftlich zu erklären, ob er nach dem Recht seines Landes als eine politisch exponierte Person gilt. Wenn der Kunde mit ausländischem Wohnsitz eine politisch exponierte Person ist, muss die Erklärung auch enthalten, anhand welchem Punkt von § 4. Abs. (2) des genannten Gesetzes diese Person als “politisch exponierte Person“ betrachtet werden muss.

Über diese Erklärungspflicht werden Sie von unserem Mitarbeiter an der Rezeption aufgeklärt, des Weiteren werden darüber die Kunden mit ausländischem Wohnsitz, durch eine Anschrift auf einem gut sichtbaren Bildschirm an der Rezeption informiert.

Eine politisch exponierte Person ist:

Eine natürliche Person mit ausländischem Wohnsitz, die wichtige öffentliche Ämter ausübt, oder innerhalb eines Jahres vor seiner Überprüfung wichtige öffentliche Ämter ausgeübt hat, bzw. seine Familienangehörige, oder bekanntermaßen nahe stehende Personen, wie:

• Staatspräsident, Regierungschef, Minister, Staatssekretär,

• Parlamentsabgeordneter, Fürsprecher von Nationalitätsgruppen

• Mitglied des Verfassungsgerichtes oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen keine Rechtsmittel eingelegt werden kann,

• Vorstand des Rechnungshofes, Mitglied der Körperschaft des

Rechnungshofes, Mitglied der obersten Schiedskommission der Zentralbank,

• Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere (Oberoffiziers- oder Generalsrang) der Streitkräfte im hauptberuflichen Bestand,

• Mitglied der Verwaltung-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen.

• Familienangehörige, oder Lebensgefährte der politisch exponierten Person,

• sowie bekanntermaßen nahe stehende Personen

Unmittelbare Familienangehörige:

Laut § 8:1 Punkt 1 (b) des ungarischen BGB: nahestehende Angehörige, des Weiteren Lebensgefährten.

Einer politisch exponierten Person nahestehende Person ist:

a.) eine natürliche Person, die mit einer politisch besonders exponierten Person gemeinsame wirtschaftliche Eigentümer hat, oder Rechtsvereinbarungen, bzw. sonstige enge Geschäftsbeziehungen mit dieser Person aufrecht hält.

b.) jede natürliche Person, der der einzige Eigentümer einer Rechtsgesellschaft ist, oder Eigentümer einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, welche Gesellschaft für die genannte Person gegründet wurde.

Die Abgabe der Erklärung erfolgt mit einem einheitlich strukturierten Formular. Die Erklärung muss auch die Information bezüglich der Quelle der Geldmittel beinhalten.

Dieses Formular befindet sich an der Rezeption.

Wenn die Echtheit der Erklärung zweifelhaft ist, ist der Dienstleister des Glückspieles, also das Spielcasino verpflichtet Maßnahmen zu ergreifen und die abgegebene Erklärung im Sinne der Rechtsvorschriften, in den zur Verfügung stehenden oder öffentlichen Datenbanken zu überprüfen.

Im Falle einer politisch exponierten Person kann eine Geschäftsbeziehung oder ein Geschäftsauftrag ausschließlich dann erfüllt werden, wenn es vom im Organisationsstatut des Spielcasinos bestimmten Leiter genehmigt wurde.

Der Spieler muss bei seinem Eintritt das Spielcasino über die allfälligen Änderungen seiner früher angegebenen Daten informieren.

Das Spielcasino ist im begründeten Fall – im Interesse der Vorbeugung und Verhütung der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus – berechtigt, Information bezüglich der Quelle der Geldmittel anzufordern.

Das Spielcasino wird die Erfüllung des Geschäftsauftrages einstellen, wenn ihm solche Daten, Fakten oder Umstände bekannt werden, die im Zusammenhang mit der Geldwäsche oder Finanzierung des Terrorismus stehen, und wird zugleich nach seinem Ermessen zur Überprüfung dieser Daten, Fakten oder Umstände Sofortmaßnahmen ergreifen, und die als finanzielle Informationseinheit die zuständigen Behörden verständigen. Das Spielcasino ist in diesem Fall verpflichtet, diese Tatsache den Finanzbehörden unverzüglich zu melden, so dass die Behörden die Fundiertheit dieser Meldung kontrollieren können.

IV. Kapitel

5. Videoüberwachungssystem des Spielcasinos

Im Spielcasino wird während der Öffnungszeit im Interesse der Sicherheit des Spiels und der Gäste ein Videoüberwachungssystem betätigt. Die Aufnahmen werden vom Spielcasino entsprechend den Vorschriften der geltenden Rechtsvorschrift über den Schutz von persönlichen Daten und der Veröffentlichung von Daten im öffentlichen Interesse – aus den oben genannten Gründen – behandelt. Für die sichere Aufbewahrung der Aufnahmen sorgt das Spielcasino den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, nachfolgend werden die Aufnahmen vernichtet. Die gespeicherten Bilddaten werden den Behörden ausschließlich im Falle eines offiziellen Antrags ausgegeben. Der Casinogast stimmt gleichzeitig mit seinem Zutritt zum Casino zur obigen Behandlung der von ihm erstellten Bilddaten zu.

Die staatliche Finanzbehörde kann im Interesse der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Aufgaben in die vom Videoüberwachungssystem gespeicherten Bilddaten Einsicht nehmen.

6. Öffnungszeit des Spielcasinos

Täglich: zwischen 00.00 - 24.00 Uhr.

Die Spielautomaten stehen während der ganzen Öffnungszeit zur Verfügung.

Öffnungszeit der Spieltische (Roulette, Black Jack und Poker):

von Sonntag bis Donnerstag: zwischen 14.00 – 02.00 Uhr

am Freitag und Samstag: zwischen 14:00 - 03:00

Die Spieler können an den im Spielcasino organisierten Spielen nur im eigenen Namen teilnehmen.

Der Spieler muss bei seinem ersten Zutritt ins Spielcasino eine Erklärung über die Kenntnisnahme dieser Bedingung in schriftlicher Form abgeben. Die Kenntnisnahme der Bedingungen und Vorschriften des Spielcasinos bestätigt der Gast mit der Unterzeichnung der Eintrittskarte. Diejenigen Personen, die das Spielcasino betreten, akzeptieren automatisch alle weiter oben beschriebenen Voraussetzungen.

7. Die Spielangebote des Spielcasinos:

• Amerikanisches Roulett

• Black Jack

• Poker (Ultimate Texas Hold’em)

• Gewinnautomaten

8. Die die Spieler betreffenden Spielregeln:

Die Beschreibungen und die Regeln der Spiele können den Informationsprospekten an den Spieltischen, bei der Rezeption und der Jeton-Kasse entnommen werden. Die Einsätze können ausschließlich in Form des vollständigen Betrags in Jetons bzw. Bargeld akzeptiert werden. Das Bargeld wird sofort gewechselt (auf Jetons), da auf den Spieltischen als Einsatz, innerhalb den angeführten Minimal- und Maximaleinsätzen nur Jetons platziert werden können.

Das Spiel ist nur in jenem Falle gültig, wenn die Einsätze auf den jeweiligen Tischen rechtzeitig abgegeben und übernommen werden. Die Annahme des Einsatzes wird durch die Wiederholung vom Tischchef bzw. Dealer zum Ausdruck gebracht.

Der Spieler muss beachten, dass seine Einsätze genau platziert werden, auch wenn er diese vom Dealer platzieren lässt.

Jene Einsätze auf "even chance", die selbst nach der dritten erfolgten Auszahlung nicht verlangt werden, werden vom Dealer eingezogen (bei Dutzend und Kolonne nach der zweiten Auszahlung).

Im Falle der Betriebsstörung eines Gewinnautomaten sind die Einsätze und die Gewinne ungültig.

9. Die Ordnung des Casinobesuchs:

Der Zutritt zum Spielcasino ist den nachstehenden Personen erlaubt:

• Personen, die über eine gültige Eintrittskarte verfügen (während der Öffnungszeit des Casinos, am auf der Eintrittskarte angeführten Tag).

• Personen, die der Direktor oder dessen Vertreter nicht zwecks Glücksspiels, persönlich einführt.

• Jene Personen, die amtliche Aufgaben ausüben.

• Jene Personen, die genehmigen, dass ihre Personalien registriert werden, und dass im Casino über das Videoüberwachungssystem Aufnahmen von ihnen erstellt werden. Diese Genehmigungen sind zugleich die Voraussetzungen des Eintritts ins Casino. Wenn der Spieler das Casino betritt, so genehmigt er die obigen Bedingungen automatisch.

Der Zutritt zum Spielcasino ist in den nachstehenden Fällen untersagt:

• im Falle von Personen unter 18 Jahren,

• im Falle von Personen, die zur Verwaltung Ihrer Daten uns zur Erstellung von Videoaufnahmen durch den Betrieb des Videoüberwachungssystems nicht zustimmen.

• Im Falle von Personen im angetrunkenen Zustand, bei denen anzunehmen ist, dass sie Ärgernis erregen, oder Unfall verursachen, sowie die aus diesem oder anderem Grund die Ordnung, Ruhe und den Ablauf der Spiele stören könnten.

• Im Falle von Mitglieder der Ungarischen Armee, von Polizeibehörden, die Uniform tragen, außer wenn sie nicht ihren behördlichen Aufgaben nachkommen.

• Im Falle von Personen, die unter dem Verbot des Casinobesuchs stehen, bis zum Ablauf des Verbotszeitraums, sowie jene Personen, die eine Selbstbeschränkungs-Erklärung eingereicht haben, bis zum in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt, des Weiteren Personen, die im von der staatlichen Finanzbehörde geführten Spielerschutz-Register angeführt sind, bis zum im Register angegebenen Zeitpunkt.

• Die Person, die nach der persönlichen Identifizierung an der Rezeption keine Mund und Nasen bedeckende Maske trägt.

Personen, die an Spielen im Spielcasino nicht teilnehmen dürfen:

• Mitarbeiter des Spielcasinos und die unmittelbaren Familienmitglieder dieser Personen

• Mitglieder, Vertreter, Postenträger der Gesellschaft, Mitglieder des Aufsichtsrates, bzw. unmittelbare Familienangehörige dieser Personen,

• Personen, die im Spielcasino behördliche Aufgaben erfüllen.

• Die vom Direktor oder vom stellvertretenden Direktor des Spielcasinos nicht zum Zweck der Teilnahme am Spiel, persönlich ins Casino begleitet werden.

Verbot des Besuchs des Spielcasinos:

Das Spielcasino kann zeitweilig, aber höchstens für 5 Jahre den Zutritt einer Person verbieten,

• die den zwischen dem Spielcasino und ihm zustande gekommenen Vertrag zur Teilnahme am Glücksspiel grob verletzt. Das Spielcasino kann im Einzelfall, oder für einen bestimmten Zeitraum, aber max. 5 Jahren den Zutritt zum Casino und die Teilnahme am

Glücksspiel von dieser Person verweigern (im Weiteren: Verbot).

Verbot im Einzelfall

Ein Verbot im Einzelfall kann angewendet werden, wenn der Vertrag bezüglich des Glücksspiels zwischen dem Spieler und dem Spielcasino seitens des

Spielers verletzt wird.

Im Falle eines “Verbotes im Einzelfall“ weist die aktuell im Casino arbeitende

Führungskraft oder jene Arbeitskraft, die in der Rangfolge den höchsten Posten hat, bzw. ihr Beauftragter den Spieler aus dem Spielcasino aus. Am gegebenen Tag verbietet das Casino für diese Person die Teilnahme am Glücksspiel, und rechnet mit dem Spieler der jeweiligen Art des Glücksspiels entsprechend (Unterbrechung der Transaktionen, Auszahlung des Gewinns, Einlösen von Jetons und Tickets) ab. Zur Durchführung des Verbotes kann die Führungskraft - je nach Bedarf - auch behördliche Maßnahmen in Anspruch nehmen.

Als grobe Vertragsverletzung gelten zum Beispiel:

• skandalöses Benehmen, Ruhestörung, Störung des Ablaufs der Spiele,

• anstößiges, Schreck auslösendes, gemeinschaftswidriges Verhalten,

• Missbrauch der Spielregeln, der Regeln des Spielcasinos, Übertragung oder Missbrauch der Eintrittskarte, des beim Eintritt erhaltenen Coupons/ Vouchers/ Bonus zur Inanspruchnahme von extra Dienstleistungen des Spielcasinos.

• Entwendung von Mitteln des Spielcasinos, Jetons, Tickets des Spielcasinos oder der Gäste, versuchte Fälschung oder Fälschung von Jetons. In diesem Fall kann das Spielcasino Anspruch auf Schadenersatz erheben, und auch ein Verfahren einleiten.

• Handlungen, bei denen die polizeiliche, behördliche Maßnahmen ergreifen werden müssen, bzw. Anzeige erstattet werden muss.

• Verwendung von unerlaubten Hilfsmitteln im Spiel.

• Versuch ein falsches Spiel am Tisch zu verwirklichen.

• Bei egal welcher Art von Ruhestörung, die die Ordnung des Casinos stört.

• Personen, die im Spielcasino nicht spielen, sondern nur Geld wechseln, usw.

• Personen, die sich nicht laut den gewöhnlichen Normen des Spielcasinos verhalten, mit ihren Aussagen die Gäste, deren Angehörige, oder das Personal des Spielcasinos verletzten.

• Randalierendes Verhalten, dass den Mitteln des Casinos Schaden zufügen. In diesem Fall kann das Spielcasino einen Schadenersatz fordern und weitere Verfahren einleiten.

Durchsetzung des Verbotes

Für die Anordnung des Verbotes ist die aktuell im Casino arbeitende Führungskraft oder jene Arbeitskraft, die in der Rangfolge den höchsten Posten hat berechtigt, der Zeitraum des Verbots wird mit der Berücksichtigung der Vertragsverletzung festgestellt.

Die aktuell im Casino arbeitende Führungskraft oder jene Arbeitskraft, die in der

Rangfolge den höchsten Posten hat, setzt den Verbot unter Einhaltung der

Persönlichkeitsrechte durch, nämlich ohne dabei die anderen Spieler zu stören. Das Spielcasino führt über die Personen, die den Vertrag grob verletzt haben, zwecks Ausschlusses aus dem Glücksspiel eine Registratur.

In dieser Registratur werden vom Spielcasino die Daten des Spielers (Vor- und

Nachname, Geburtsdatum, Wohnadresse, Staatsbürgerschaft, Nummer des

Lichtbildausweises, Typ des Lichtbildausweises und der Geburtsort) registriert, des Weiteren wird auch der Grund und der Zeitpunkt und die Dauer - höchsten 5 Jahre- des Ausschlusses festgehalten, diese Daten bleiben 6 Jahre lang gespeichert.

Der Zeitraum, also die Länge des Spielverbots wird unter Berücksichtigung der Verletzung des Vertrages festgelegt.

Die unter Spielverbot stehende Person hat das Recht in diese Registratur auf sich bezogen Einsicht zu nehmen. Der Spieler kann hierbei auch eine Dokumentation über seine erfassten Daten und Dokumente verlangen, die ihm das Spielcasino bei der Einsichtnahme ausstellt.

Personen, die unter solchem Spielverbot stehen, werden im Computersystem des Casinos gespeichert.

Über den Ausschluss und Spielverbot informiert das Spielcasino den anwesenden Spieler in schriftlicher Form, mit der Übergabe einer Mitteilung und eines Bescheids.

Sollte der Spieler die Übernahme dieses Bescheides verweigern, bzw. noch vor dessen Ausstellung das Spielcasino verlassen, oder nicht mehr anwesend sein, so informiert das Spielcasino den Spieler binnen 8 Arbeitstagen über diese Tatsache auf dem Postwege, oder persönlich. Dieser Bescheid enthält den Grund, den Zeitpunkt, und die Tatsache des Spielverbotes. Dieser Bescheid kann bezüglich eines Beschwerdebriefes seitens des Spielers, oder hinsichtlich sonstiger Gesuche, aber auch ohne Begründung vom Spielcasino noch während des Spielverbots widerrufen werden. Das Spielcasino informiert den Spieler über den Anfangszeitpunkt der Widerrufung in schriftlicher Form.

Der Spieler kann seine Ansprüche bezüglich der Widerrufung seines Spielverbots auch vor Gericht zur Geltung bringen.

Das Spielcasino bewahrt diese Daten gemäß den Verordnungen der verantwortlichen

Veranstaltung sechs Jahre lang auf und stellt diese bei Bedarf der staatlichen Finanzbehörde in ausgedruckter, oder auf einem elektronischen Datenträger zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Glücksspiel

Im Spielcasino dürfen an den organisierten Spielen ausschließlich natürliche Personen teilnehmen, nämlich nur mit der Angabe ihrer eigenen Namen. Darüber werden Sie auch an der Rezeption des Spielcasinos mittels einer gut sichtbar platzierten Anschrift aufgeklärt. Der Spieler erkennt mit der Unterzeichnung der Eintrittskarte diese Regel, dass er nur in seinem eigenen Namen am Spiel teilnehmen kann als bindend an.

Aus geschäftspolitischen Gründen kann das Spielkasino seinen Spielern für HUF und EUR und andere von ihm akzeptierte Währungen Spielrechte in HUF und in EUR gewähren, beabsichtigt sich jedoch nicht an Aktivitäten oder Prozessen zu beteiligen, bei denen der Spieler das gesamte oder einen Teil vom Bargeld, oder von der Währung, die auf einem Bankkonto oder bei einem anderen Finanzdienstleister, über die er beim Eintritt verfügt, direkt oder indirekt in eine andere Währung umtauschen will, es findet also ein Geldwechsel statt.

10. Eintrittskarten

• Der Tageseintritt ist kostenlos. (Außer an jenen Tagen, die schon im Voraus an der Rezeption von der Geschäftsleitung bekanntgegeben wurden. An diesen Tagen beträgt der Eintrittspreis 10 Euro, bzw. 2000 HUF.

• Bestimmte, für höchsten 2 Jahre ausgestellte Eintrittskarten.

Für die Ausstellung einer Eintrittskarte sind die in den Rechtsvorschriften verordneten gültigen Personaldokumente, wie unten gruppiert aufgeführt, zusammen vorzuzeigen.

Bei inländischen, natürlichen Personen

• Der Personalausweis und der behördliche Adressnachweis,

• oder der Reisepass und der behördliche Adressnachweis, oder

• oder Führerschein mit Lichtbild (neuer Führerschein, Plastikkarten-Format) und der behördliche Adressnachweis

• In allen drei Fällen einen von der Behörde ausgestellten, gültigen Immunitätsausweis.

Bei ausländischen natürlichen Personen wird ein Reisedokument oder Personalausweis, vorausgesetzt, dass sie den Aufenthalt in Ungarn berechtigen, oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, oder ein Dokument, das das Aufenthaltsrecht bescheinigt, benötigt.

Inländische, natürliche Person

• Der Personalausweis und der behördliche Adressnachweis,

• oder der Reisepass und der behördliche Adressnachweis, oder

• Führerschein mit Lichtbild (neuer Führerschein, Plastikkarten-Format) und der behördliche Adressnachweis

Bei ausländischen natürlichen Personen wird ein behördliches Lichtbildausweis benötigt, mit dem man sich auch in Ungarn den Aufenthalt sichern kann (z.B. Reisepass, Personalausweis), oder ein gültiger Nachweis über die Aufenthaltsadresse.

Bei ausländischen natürlichen Personen wird ein Reisedokument oder Personalausweis, vorausgesetzt, dass sie den Aufenthalt in Ungarn berechtigen, oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, oder ein Dokument, das das Aufenthaltsrecht bescheinigt, benötigt.

11. Ordnung des Eintritts und des Besuchs

Das Spielcasino können Personen über 18 Jahren besuchen. Der Gast ist berechtigt, während des Besuchs eine medizinische Maske, eine Arbeitsschutzmaske oder eine Maske aus Textil oder anderem Material zu tragen; die Verwendung von masken ist vom Casino nicht verboten.

. In diesem Fall ist er verpflichtet während der persönlichen Kundendurchleuchtung, Identifizierung an der Rezeption, während den bei der Jeton Kassa durchgeführten Transaktionen, sowie während jeder gesetzlich (GwG) vorgeschriebenen Kundenidentifizierung durch Abziehen der Maske bei der Identifizierung mitzuhelfen.

Das Spielcasino darf man nur im Besitz einer gültigen Eintrittskarte betreten (Ausnahme bilden jene Besucher, die vom Direktor des Casinos oder vom stellvertretenden Direktor persönlich ins Casino begleitet wurden, bzw. diejenigen, die behördliche Aufgaben erfüllen), die Eintrittskarte darf nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Besucher bekommen beim ersten Eintritt ins Spielcasino eine Eintrittskarte bei der Rezeption. Die Gültigkeit der Eintrittskarte beträgt zwei Jahre, beim Ablauf wird diese, nach erfolgter Kontrolle der persönlichen Identität verlängert.

Die zum Casinoeintritt berechtigten behördlichen Personen können ihre Berechtigung durch die Vorlage des vorgeschriebenen Lichtbildausweises bestätigen.

Bei der Zahlung eines Eintrittsgeldes, gibt das Spielcasino dem Gast Eintritts-Jetons, dessen Wert dem Eintrittsgeld entspricht. Das Eintrittsgeld kann auf Bargeld oder Wert-Jetons nicht umgewechselt werden, diese dürfen nur bei den Spieltischen zum Spielen verwendet werden.

Das Spielcasino bietet ihren Gästen beim Eintritt ein Getränkekupon an. Das

Gratisgetränk wird (während des Spiels) bei den Spielautomaten oder Tischen serviert.

Mit der Eintrittskarte kann das Casino während der Gültigkeit der Karte mehrmals verlassen bzw. wieder besucht werden. Durch die Ausstellung der Eintrittskarte wird der Spieler ins Register des Spielcasinos aufgenommen. Auf den Eintrittskarten sind der vollständige Name des Gastes, das Datum der Ausstellung, die Gültigkeit der Karte, Kennzeichen und Logo des Spielcasinos angeführt. Der vollständige Name des Gastes, das Datum der Ausstellung, die Gültigkeit der Eintrittskarte kann mit Hilfe des Registersystems von der Karte abgelesen werden.

Die Eintrittskarte wird dem Gast bei der Casinorezeption überreicht. Der Gast bestätigt durch seine Unterschrift auf der Karte, dass er die Besuchs- und Spielordnung, sowie die hier angeführten Teilnahmebedingungen des Spielcasinos einhält, und die Entscheidungen der Direktion, als endgültige Entscheidungen akzeptiert.

Das Spielcasino kann an demselben Spieltag mehrmals verlassen, beziehungsweise wieder besucht werden. Bei der Rückkehr, vor dem Betreten des Spielcasinos, ist der Gast verpflichtet erneut am Check-in Schalter (Rezeption) entlangzugehen, wo unser Mitarbeiter die zum Eintritt benötigte Personenidentifikation vornimmt (Check-in).

Beim Besuch des Casinos bitten wir unsere Gäste um angemessene Kleidung, die sauber, ordentlich ist, und nicht gegen den allgemeinen Geschmack verstößt.

Die Karte ist zwei Jahre lang gültig, und berechtigt den Inhaber zum ein- oder mehrmaligen Eintritt. Die Eintrittskarte kann auf andere Personen nicht übertragen werden.

Angestellte des Aufsichtsorgans und behördliche Personen sind auch verpflichtet, sich beim Eintritt ins Casino auszuweisen.

Ihre Jacken, Mäntel und Gepäck müssen in unserer Garderobe während Ihres Besuchs deponiert werden. Für allfällige Wertgegenstände in den dort deponierten Bekleidungsstücken/Gepäckstücken übernehmen wir keine Verantwortung.

Gefundene Gegenstände müssen bei der Rezeption abgegeben werden, die vom Spielcasino dem tatsächlichen Eigentümer oder seinem Beauftragten ausgehändigt werden.

Bei gefundenen Jetons und Zahlungsmitteln, muss man laut Punkt 18. der vorliegenden Verordnung “Verwaltung und Registrierung von gefundenen Jetons“ vorgehen. In den Räumlichkeiten des Spielcasinos dürfen die Gäste keine Bilder [Film, Video oder Foto], bzw. Tonaufnahmen anfertigen. Geräte, die solche Aufnahmen erstellen können, müssen beim Eintritt bei der Garderobe abgegeben werden. Ins Spielcasino dürfen keine Waffen oder ähnliche Mittel mitgenommen werden. Während des Spiels dürfen die Gäste keine technischen oder elektronischen Hilfsmittel verwenden, die Benutzung von solchen Utensilien kann zum sofortigen Ausschluss führen.

Die Zurückzahlung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen, auch in jenem Fall, wenn der Spieler aus welchem Grund auch immer, aus dem Spiel ausgeschlossen wurde. Die Gäste im Spielcasino sind verpflichtet auf die Bitte der Direktion oder dessen Vertretung ihre Eintrittskarte vorzuzeigen.

Über die Gäste darf nur die Geschäftsleitung der Gesellschaft oder dessen Vertreter den Behörden ausschließlich dann Auskunft geben, wenn sie darüber in schriftlicher Form, wohlbegründet und im Voraus Ersucht werden.

Die Gäste des Spielcasinos dürfen mit den Angestellten des Casinos keine persönliche Beziehung eingehen.

Im Spielcasino ist für die Gäste keine Art von Kredit erlaubt. Im Spielcasino können die Spieler an den Kassen, bzw. an den Spieltischen Jetons kaufen oder einwechseln. An den Spieltischen kann Bargeld nur in jenem Fall akzeptiert werden, wenn das genannte Spiel in derselben Währung wie des Bargeldes gespielt wird. Mit ausländischen Valuten können Jetons an der Jeton-Kasse gekauft werden. Es ist verboten, die Spieljetons vom Spielcasino mitzunehmen.

Bei Spielautomaten besteht die Möglichkeit, die Spielberechtigung an der Kasse gegen Bargeld zu erwerben. Die Kasse druckt je nach bezahltem Betrag einen Forint- oder Euro-Ticket, das zum Spielen an den Spielautomaten geeignet ist.

Das Spielcasino darf nach geltendem Recht keine Geldwechseltätigkeit ausführen, es erlaubt nur Zahlungen in unterschiedlichen Währungen, um die Spielberechtigung zu gewährleisten. Weicht daher die Währung des erworbenen Spielrechts von derjenigen ab, für die es erworben wurde, kann ein neues Spielrecht in einer anderen Währung grundsätzlich nur dann erworben werden, wenn der Gast bereits den vollen Betrag des zuvor erworbenen Spielrechts ins Spiel gebracht hat. Hiervon kann das Spielcasino aus geschäftspolitischen Gründen abweichen. Der nicht ins Spiel gebrachte Betrag des Spielrechts wird nur in der Währung des Kaufs des gegebenen Spielrechts eingelöst.

Das Spielcasino kann seine Jetons, oder gewisse Arten seiner Jetons jederzeit zurückziehen und mit neuen ersetzen.

Jetons, die aus dem Spiel gesetzt wurden, verlieren ihren Wert und ihre Gültigkeit. Der Spieler kann seine Jetons beim Verlassen des Spielcasinos an der Kasse auf Bargeld zurückwechseln.

Farbjetons, die vom Amerikanischen Roulett entfernt wurden, und später wieder zurückgebracht wurden, können nur zum jeweiligen Minimal zurückgewechselt werden.

Das übertriebene Glücksspiel kann zu mentalhygienischen Problemen, bzw. zu Suchtkrankheit führen!

Ohne die Erlaubnis der Direktion, dürfen keine Reklamematerialen, Aufrufe, oder sonstige Flugblätter im Spielcasino verbreitet werden.

12. Beendigung des Spiels

Wenn sich die Spieler noch vor dem Zeitpunkt vor Schließung zurückziehen, oder die Spieler in drei aufeinander folgenden Runden keine Einsätze tätigen, kann beim jeweiligen Tisch das Spiel beendet werden. Der Tisch kann auch in dem Falle geschlossen werden, wenn auch andere Tische mit demselben Minimumeinsatz offen sind, wo die anwesenden Spieler ihr Spiel weiterführen können.

13. Temporäre Einstellung des Eintrittes ins Spielcasino

Wenn die Zahl der Gäste, die für die gegebene Räumlichkeit festgelegte Maximalzahl überschreitet, das Wohlbefinden der Spieler und die sichere Abwicklung des Spiels, den Zustand der Einrichtung gefährdet, oder aus sonstigen Sicherheitsgründen, ist der im Spielcasino befindliche Leiter in der höchsten Position berechtigt, den Casinoeintritt temporär einzustellen, bis die Zahl der Casinogäste wieder auf die normale Zahl sinkt. Die temporäre Einstellung des Eintritts wird von der Rezeption und vom Sicherheitsdienst durchgeführt. Sie informieren höflich die Gäste über die zeitweilige Einstellung des Eintritts und die voraussichtliche Dauer der vorläufigen Einstellung.

14. Regeln bezüglich der Übernahme der Gewinne

Bei den Spieltischen

Die Gewinne werden bei der Jeton-Kasse in Bargeld ausgezahlt.

Die gewonnenen Farbjetons, die zum Spieltisch des Amerikanischen Rouletts gehören, müssen zuerst beim diesem Tisch auf Wertjetons umgewechselt werden, erst dann kann man sie bei der Jeton-Kasse auf Bargeld umwechseln. Die EintrittsJetons kann man nicht auf Bargeld umtauschen, mit diesen kann man nur an den Spieltischen spielen.

Bei den Spielautomaten

Falls der Spieler sein Spiel bei den Spielautomaten beendet hat, so druckt der Spielautomat beim Drücken der Auszahlungstaste ein Ticket aus, dessen Wert maximal 300.000 HUF, bzw. 1000 EUR beträgt. Das Ticket kann bei der Kasse des Spielcasinos, oder bei dem Auszahlungsautomat im Casino auf Bargeld eingelöst werden.

Das Ticket dient lediglich zum Vorzeigen, sollte es verlorengehen oder beschädigt werden, so haftet dafür das Spielcasino nicht. Das Ticket kann nur am selben Spieltag – bis zum Zeitpunkt, welches auf dem Ticket angeschrieben ist – eingelöst werden.

Auszahlung über einem Wert von 300.000 HUF, bzw. 1000 EUR werden mit der

Mitwirkung einer unserer Mitarbeiter bei der Kasse ausgezahlt.

Bei Auszahlungen von 50.000 EUR oder 15.000.000 HUF und mehr werden wir den Spielautomaten untersuchen, um die Rechtmäßigkeit der Auszahlung zu überprüfen. Wenn die Auszahlung rechtmäßig ist, werden die Gewinne innerhalb von zwei Bankarbeitstagen ausgezahlt.

Bei Auszahlungen von 100.000 Euro oder 30.000.000 HUF und mehr werden wir den Spielautomaten untersuchen, um die Legitimität der Auszahlung zu überprüfen.

Wenn die Auszahlung rechtmäßig ist, werden die Gewinne innerhalb von fünf Bankarbeitstagen ausgezahlt.

Mystery Jackpot

Der Betrag des Mystery-Jackpot auf den Mini- und Midi Gewinnebenen wird in den Kreditwert des jeweiligen Spielautomaten aufgeschrieben, der Betrag des Mystery-Jackpot auf Maxi- und Grand Gewinnebenen werden bei der Jeton-Kasse gegen einen Slot- Jackpot-Beleg ausgezahlt.

Lucky Chance Festpreis-Jackpot

Der Betrag des Lucky Chance Festpreis-Jackpots wird zum Wert des Guthabens im Spielautomaten addiert.

Die an der Rezeption angezeigten Informationen geben die Art der Jackpot-Systeme an, die im Casino in Betrieb sind, sowie die Kennnummern der beteiligten Spielautomaten pro Jackpot-System.

15. Die Ordnung der Ausgabe von Gewinnbestätigungen

Das Spielcasino stellt – auf das Ansuchen des Spielers – eine den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Bestätigung aus.

Eine Gewinnbestätigung kann dem Spieler nur dann ausgestellt werden, wenn er das Spielcasino nicht verlässt und dies noch am selben Tag anfordert. Diese Bestätigung wird ihm beim Verlassen des Spielcasinos ausgestellt, und beinhaltet ausschließlich den tatsächlich gewonnenen und ohne Zweifel konstatierbaren Gewinnbetrag. Nach der Ausgabe der Gewinnbestätigung muss das Spielcasino den Spieler identifizieren, es werden die Personalien des Spielers überprüft. Des Weiteren wird überprüft, ob es eventuell keine Änderungen bezüglich der Personenidentität des Spielers gibt. Sofern es eventuelle Änderungen gibt, so werden diese, gleichzeitig mit der Ausstellung der Gewinnbestätigung im System, mit dem aktuellen Datum registriert.

16. Klärung von Streitfragen, Erhebung eines Anspruchs

Bei Streitigkeiten, die im Spielcasino entstanden sind ist das folgende Verfahren anzuwenden:

Das Spielcasino übernimmt keinerlei Verantwortung für den Streit von zwei Gästen außerhalb des Spieltisches, und nimmt bei der Bereinigung des Streites nicht teil. Die Bereinigung der während des Spiels beim Tisch entstandenen Streitigkeiten erfolgt folgendermaßen: in erster Linie ist der zuständige Tischchef berechtigt, die zwischen dem Casino und des Gastes, bzw. zwischen zwei Casinogästen entstandene Streitigkeit zu bereinigen. Im Interesse der richtigen Entscheidung ist der Tischchef verpflichtet auch die Meinung der Mitarbeiter beim Tisch und der betroffenen Gäste einzuholen.

Falls der Gast (Gäste) mit der Entscheidung nicht einverstanden ist (sind), so ist der Saal Chef bzw. jene Führungskraft, der in der Rangfolge den höchsten Posten hat berechtigt zu entscheiden. Wenn der Gast (Gäste) mit der Entscheidung nicht einverstanden ist (sind), entscheidet die Casinoleitung, welche Entscheidung im Sinne der internationalen Casinoregeln und der vom Gast unterzeichneten Erklärung auf der Eintrittskarte endgültig ist, dagegen können keine Einwände gebracht werden.

Geht es bei den Streitigkeiten um Spielautomaten, so kontrolliert der Mitarbeiter der Spielautomatenabteilung die Funktion und das Kontrollprogramm des Spielautomaten. Die ranghöchste Führungskraft der Casino trifft ihre Entscheidung in der Kenntnis des Ergebnisses dieser Kontrolle.

Bei der Bereinigung von Streitigkeiten wird von der Casinoleitung die Stellungnahme des Videoaufsehers eingeholt, und auch die Videoaufnahmen bezüglich des fraglichen Spiels verwendet.

Wenn der dringende Verdacht besteht, dass der Spieler die Funktion des Spielautomaten, und somit den zufälligen Ausgang des Spiels auf eine nicht erlaubte Art und Weise beeinflusst hat, wird der so entstandene Gewinn vom Spielcasino bis zur Beendigung der Prüfung des Spielautomaten einbehalten. Falls der Verdacht bestätigt wird, zahlt das Casino den Gewinn nicht aus. In diesem Fall hat die Leitung des Spielcasinos das Recht, gegen den Spieler ein Verfahren einzuleiten.

17. Beschwerdebearbeitung:

Als Beschwerde gelten:

• Einwände bezüglich unserer Dienstleistung, Tätigkeit

• Einwand gegen die Entscheidung des zuständigen Mitarbeiters des Spielcasino während des Spiels

• Meldung sämtlicher Ereignisse, wo es zweifelhaft ist, dass das Spielcasino seinen Rechtsvorschriften nicht genüge geleistet hat.

Die Meldung der Beschwerde kann:

• Entweder mündlich, während der Öffnungszeit des Spielcasinos,

• oder schriftlich

• als persönlich übergebenes Schreiben während der Öffnungszeit des Spielcasinos,

• per Post (H-9400 Sopron Lackner Kristóf u 33/a) erfolgen.

Der Spieler / Beschwerdeführender darf sich auch von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Falls der Spieler / Beschwerdeführender einen Bevollmächtigten herbeizieht, muss die Vollmacht in eine Notariatsurkunde oder in eine gleichwertige private Urkunde gefasst werden.

Das in der Schriftform, per Post zugeschickte oder persönlich übergebene Schreiben muss die zur Identifizierung des Spielers notwendigen und in unserer Teilnahmeregelung angeführten persönlichen Daten enthalten.

Im Falle einer persönlich übergebenen und mündlichen Beschwerde hat sich der

Spieler mit einem zur Identifizierung geeigneten Dokument (Personalausweis, Führerschein, behördlicher Ausweis zur Bescheinigung der Wohnadresse) auszuweisen. Falls die Identifizierung erfolglos wäre, sind wir nicht in der Lage die Beschwerde zu prüfen, und werden den Spieler/ Beschwerdeführenden darüber in Kenntnis setzen. Die mündliche, persönlich angemeldete Beschwerde muss vom zuständigen Mitarbeiter des Spielcasinos nach der erfolgten Identifizierung unverzüglich geprüft und nach Möglichkeit noch im Casino geklärt werden. Über die Bearbeitung der Beschwerde und die Entscheidung unseres zuständigen Mitarbeiters wird ein Protokoll aufgenommen. Falls die Beschwerde vor Ort nicht geklärt werden kann, oder der Spieler mit der Bearbeitung der mündlichen Beschwerde, bzw. mit der Entscheidung unseres Mitarbeiters nicht einverstanden ist, wird über die Beschwerde ein Protokoll aufgenommen, und dem Direktor zur Prüfung weitergeleitet. Ein Exemplar des Protokolls erhält der Spieler / Beschwerdeführender.

Das Protokoll muss die folgenden Daten enthalten:

• die bei der Identifizierung aufgenommenen Daten des Spielers,

• ausführliche Beschreibung der Beschwerde,

• Unterschriften der das Protokoll aufnehmenden Person und des Spielers, • Ort und Datum der Aufnahme des Protokolls.

Die auf die Beschwerde gegebene Antwort samt Begründung wird vom Spielcasino innerhalb von 30 Tagen von der Aufnahme des Protokolls an gerechnet dem Spieler / Beschwerdeführenden per Post zugeschickt.

Im Falle von Beschwerden per Post wird die Beschwerde vom Spielcasino geprüft, und die Stellungnahme samt Begründung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Zustellung des Beschwerdebriefes gerechnet dem Beschwerdeführenden zugeschickt.

Die Ablehnung der Beschwerde, oder im Falle nach erfolglosem Ablauf der Beantwortungsfrist von 30 Kalendertagen, kann der Kunde sich an die Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten wenden (H-1123 Budapest, Alkotás utca 50.).

18. Verwaltung und Registrierung von gefundenen Jetons

Als verwaist gelten alle unbenutzten Einsatzchips, die auf dem Casinogelände gefunden werden und deren rechtmäßiger Eigentümer bis zum Ende des Spieltages nicht vom Veranstalter identifiziert wurde, mit Ausnahme von unbenutzten Geschenkchips, Geschenktickets, Eintrittschips und Farbchips. Bargeld gilt ebenfalls als verwaist, ebenso wie der Wert eines Scheins, der zum Zeitpunkt der Abrechnung am Ende des Spieltags nicht physisch vorhanden war, dessen Wert aber individuell (nach Identifizierung durch die Seriennummer des Scheins) vom Abrechnungssystem des Casinos ermittelt wurde. Darüber hinaus gilt der Wert eines verwaisten Guthabens, das am Ende des Abrechnungszeitraums im Spielautomaten verbleibt, als verwaist. Zu den verwaisten Guthaben gehören keine Beträge verwaister Guthaben, die aufgrund ihres Wertes nicht mehr für das Spiel im Kasino verwendet werden können.

Die Waisen sind unverzüglich an die Hauptkasse des Kasinos zu zahlen und in das Waisenregister einzutragen, wobei der genaue Ort und die genaue Uhrzeit des Fundes, der genaue Zeitpunkt der Eintragung, die Bezeichnung, der Wert und - im Falle eines Spielscheins - die eindeutige Kennung der Waise anzugeben sind. Die Waisen werden in Bargeld umgetauscht und in der Kasinokasse gesondert aufbewahrt.

Wer den rechtmässigen Besitz eines Waisenkindes unmittelbar vor seiner Entdeckung nachweist, muss den Wert des Waisenkindes, wie er im Waisenregister eingetragen ist, unverzüglich zurückzahlen. Wer dem Spielcasino nachträglich einen Spielschein vorlegt, der zum Zeitpunkt der

Abrechnung nicht physisch vorhanden war, muss unverzüglich den Betrag zurückzahlen, der dem Wert der nach dem vorstehenden Absatz registrierten Waise entspricht.

Der zurückgezahlte Betrag muss in das Waisenregister eingetragen werden. Das Register muss das Datum der Rückzahlung, den Namen, den Wohnsitz und - im Falle eines Fahrscheins - die individuelle Kennung der Person, die Anspruch auf die Waisenleistung hat, enthalten.

Hat der Veranstalter Nachforschungen angestellt, um die Rechtmäßigkeit des Anspruchs der Person, die Anspruch auf die Waisenleistung hat, festzustellen, so ist der Nachweis über die Nachforschungen der Veranstaltung dem Waisenregister beizufügen.

Waisen, die nicht zurückgezahlt wurden, müssen nach einem Jahr bzw. bei geringwertigen Waisen nach einem Tag ab dem Tag, an dem sie gefunden wurden, in die sonstigen Einkünfte des Kasinobetreibers einbezogen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Waise mit einem Wert von weniger als 500 HUF oder 1 EUR als geringwertige Waise.

Ist der Eigentümer der Gegenleistung des registrierten Waisenkindes bekannt, muss das Waisenkind aus dem Waisenregister gestrichen werden, wobei der Casinobetreiber den gestrichenen Betrag getrennt von den Casinomitteln verbuchen muss.

Unbeaufsichtigte Verwaltung:

Gefundene Wertmarken/Tickets/Bargeld, deren Inhaber bekannt ist, gelten nicht als verwaist. Sie werden in einer Liste der unbeaufsichtigten Transaktionen erfasst.

In der Liste der unbeaufsichtigten Transaktionen werden der genaue Ort und die genaue Zeit des Auffindens, der genaue Zeitpunkt der Registrierung, der Name der gefundenen Wertmarke, des Tickets oder des Bargelds, ihr Wert, der Name der empfangsberechtigten Person, ihr Wohnort und im Falle eines Tickets ihre eindeutige Kennung vermerkt.

19. Beschreibung der vom Spielcasino verwendeten Wertjetons und Münzen

die Ordnung der Behandlung von Jetons

Die im Spielcasino während des Spiels verwendeten Wert- und Bargeldjetons (non- negotiable), werden von einer international anerkannten Firma geliefert.

Die Stückelung der Wertjetons ist: 0.50, 1, 2, 5, 10, 50, 100, 500, 1.000, 5.000 € bzw. 250, 500, 1.000, 5.000, 10.000, 50.000, 100.000 HUF, sie haben eine runde Form. Die Stückelung der Bargeldjetons (non negotiable chips) ist: 100, 500, 1.000, 5.000 € bzw. 1.000, 5.000, 10.000, 50.000, 100.000 HUF, sie haben eine runde Form. Die Eintrittsjetons haben einen Wert von 5 € oder 1.000 HUF.

Die Spieler können im Bereich des Spielcasinos nur bei den angegebenen Kassen (Bargeldjetons) und bei den Spieltischen (Wertjetons in der Währung des Tisches) kaufen.

Die Einsätze bei den Spieltischen müssen in Jetons platziert werden, die Gewinne werden in Jetons ausgezahlt, die bei der Jeton-Kasse in Bargeld eingelöst werden können. Jetons dürfen beim Verlassen des Casinos nicht mitgenommen werden.

20. Die Regeln bezüglich der Annahme von Trinkgeld:

Das im Spielcasino gegebene Trinkgeld ist ein Geldbetrag, auf den das Spielcasino keine direkte Einwirkung hat. Das Trinkgeld stammt von Dritten, also vom Gast. Als Trinkgeld kann nur der Betrag betrachtet werden, was der Spieler zweifelsfrei den Angestellten des Spielcasinos als Trinkgeld überreicht.

Die Entgegennahme des Trinkgeldes im Spielcasino kann ausschließlich beim

Spieltisch, im Spielsaal, bei der Jeton-Kasse und bei der Eintrittskasse erfolgen. Die

Angestellten des Spielcasinos dürfen nicht um Trinkgeld bitten, bzw. durch ihr Verhalten oder sich mit Andeutungen auf das Geben von Trinkgeld aufmerksam machen. Die Angestellten dürfen das von den Spielern angebotene Trinkgeld ausschließlich im dafür vorgesehenen gemeinsamen Behälter sammeln. Die Behälter müssen mit einer Sicherheitsverriegelung ausgestattet werden, so dass diese nur kontrollierbar geöffnet werden können. Das Trinkgeld darf beim Spieltisch und bei der Jeton-Kasse ausschließlich als Jeton, bei der Eintrittskasse als Bargeld angenommen werden. Das beim Spieltisch erhaltene Trinkgeld muss neben dem Trinkgeldbehälter so hinterlegt werden, das es auch von der Video Überwachungskamera kontrolliert werden kann. Im Trinkgeldbehälter dürfen nur

Jetons deponiert werden, die vom Spieler erhalten worden sind, d.h. dass der

Wert und die Stückzahl nicht geändert werden dürfen. Von dieser Regelung darf der Veranstalter im Spielplan aus Sicherheitsgründen mit Genehmigung der Glückspielaufsicht abweichen. Wenn der Spieler das Trinkgeld in Form eines Farbjetons gibt, muss der Farbjeton neben den Trinkgeldbehälter gelegt werden, dann muss der Wertjeton im entsprechenden Wert danebengelegt werden. Die beiden Jetons müssen laut einander übereinstimmend gezählt, und anschließend der Wertjeton in den Trinkgeldbehälter eingeworfen werden. Das Trinkgeld muss den obigen Regeln entsprechend unverzüglich, im Falle von Verhinderung des zu dieser Maßnahme berechtigten Angestellten, spätestens bis zum Beginn des nächsten Spiels im Trinkgeldbehälter deponiert werden. Die Öffnung der Trinkgeldbehälter erfolgt am

Ende der Spielzeit, in Anwesenheit der vom Direktor oder vom stellvertretenden Direktor bestellten Person, sowie eines Mitarbeiters, der auf diesem Arbeitsplatz eingeteilt worden ist. Auf dem Beleg muss der vollständige Betrag des Trinkgeldes angegeben werden.

21. Játékfüggőséggel foglalkozó szervezetek elérhetőségei:

Emberbarát Alapítvány

Cím: 1105 Budapest, Cserkesz utca 7-9.

Tel.: 06-1-431-97-92

e-mail cím: emberbarat@emberbarat.hu

Névtelen Szerencsejátékosok

Cím: 1447 Budapest, Pf. 535.

Tel.: +36-20-462-8304

e-mail cím: www.gamblersanonymous.hu

Szerencsés Segítség Közhasznú Alapítvány

Cím: 1138 Budapest, Váci út 184.

Tel.: 06-1-270-30-22

Diótörés Alapítvány

Cím:1134 Budapest, Szabolcs u. 7.

Tel.: 06-1-239-1420

e-mail cím: diotores@diotores.hu

Játékos Barát Korlátolt Felelősségű Társaság

Cím: 1062 Budapest, Andrássy út 126.

Tel.: 06-1-302-0175

e-mail cím: titkarsag@tisztajatek.hu

Nyírő Gyula Kórház - Országos Pszichiátriai és Addiktológiai Intézet

Cím: 1135 Budapest, Lehel utca 59.

Tel.: 06-1-451-2600, Addiktológiai osztály: 06-1-451-2680

e-mail: impresszum@nyiro-opai.hu

22. Hilfe und Beratung in Österreich:

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Spielerschutz:

Hotline: 0800 202 304 (österreichweit kostenlos)

E-Mail: help@casinos.at

Post: Casinos Austria AG

Bereich Responsible Gaming

Rennweg 44, 1030 Wien

Parteienverkehr: Mo-Fr 10.00-15.00 Uhr

Wir bitten um telefonische Voranmeldung unter unserer Hotline!

Absolute Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sind für uns selbstverständlich.

23. Beratungsstellen in Österreich:

Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe

Siebenbrunnengasse 21/DG

1050 Wien

Telefon: 01/544 13 57

E-Mail: therapie@spielsuchthilfe.at

Internet: www.spielsuchthilfe.at

Anton-Proksch-Institut

Gräfin-Zichy-Straße 6

1230 Wien

Telefon: 01/880 10-0

E-Mail: info@api.or.at

Internet: www.api.or.at -

Suchtberatung Baden - Anton-Proksch-Institut

Helenenstraße 40/41

2500 Baden

Telefon: 01/880 10-1370

E-Mail: baden@api.or.at

Internet: www.api.or.at

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