de hu en

Spielerschutz

Wir informieren unsere Spieler, dass die übertriebene Teilnahme am Glücksspiel zu mentalhygienischen Problemen führen kann, bzw. Suchtkrankheit verursachen kann!

Unsere Gesellschaft geht gemäß den Prinzipien der verantwortlichen Spielveranstaltung vor! Die Veranstaltung von Glücksspielen wird im Sinne der gültigen Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß Gesetz XXXIV aus dem Jahre 1991 über die Veranstaltung von Glücksspielen, des Weiteren entsprechend dem SZTFH Verordnung  5/2021. (X. 21.) ausgeführt.

Information über die gebührenfreie Telefonnummer bez. des Spielerschutzes

Gemäß § 4 des SZTFH Verordnung 5/2021. (X. 21.) über die detaillierten

Vorschriften der verantwortlichen Spielveranstaltung sichert die staatliche

Finanzbehörde bezüglich der verantwortlichen Spielveranstaltung und für den

Verbraucherschutz und für den Spielerschutz, in Übereinstimmung mit § 1 Abs. (5a)- (6d) des Gesetzes XXXIV aus dem Jahre 1991, für Beschwerden, Vorschläge, oder mündliche Darlegungen eine vom Inland gebührenfrei erreichbare Telefonnummer (eine sog. grüne Nummer) für den Spielerschutz:

Gebührenfrei erreichbare, sog. grüne Nummer: 80/205-352

Diese grüne Nummer ist durchgehend (0-24), von Ungarn (Inland) gebührenfrei erreichbar. Nach dem Wählen der Nummer hören Sie einen kurzen Begrüßungstext, danach haben die Kunden nach dem Pfeifton die Möglichkeit ihr Anliegen mitzuteilen, es stehen dafür 2 Minuten zur Verfügung.

Binnen dieser Zeit sind jene wichtigen, mit dem gegebenen Fall bezügliche Informationen mitzuteilen, die als Grundlage für die staatliche Finanzbehörde dienen, um ein Verfahren einleiten zu können. Bei der Ankündigung eines Anliegens muss der Name und die Erreichbarkeit nicht angegeben werden, im Falle eines gemeinnützigen Anliegens kann ein Anmelder aber ausschließlich dann weitere Informationen über den Fall erhalten, wenn der Name und die Adresse angegeben wurden.

Weitere, detaillierte Informationen über den Spielerschutz sind der Webseite des Spielcasinos (www.casinosopron.hu) zu entnehmen.

Laut den Rechtsvorschriften hat der Veranstalter, das Spielcasino das Recht, gefährdeten Personen den Zutritt zum Glücksspiel zu beschränken.

Für nicht gefährdete Spieler bieten wir Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss- Maßnahmen an!

(Gefährdete Personen: Personen unter 18 Jahren, des Weiteren Personen, die vom Gericht unter Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurden, oder deren Handlungsfähigkeit vom Gericht - wegen Spielsucht - zum Teil, in der Rechtssache in Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen beschränkt wurde, oder wenn der Spieler bezüglich einer oder mehrerer Glücksspielarten oder Veranstalter unter Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen steht.)

Beschränkung der Teilnahme von gefährdeten Personen am Glücksspiel

Signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung

Der Spieler hat die Möglichkeit, eine Selbstbeschränkungs-Erklärung bezüglich einer oder mehrerer Glücksspielarten oder mehrerer Veranstalter abzugeben (im Weiteren: signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung).

Einreichung einer signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung und dessen Gültigkeit:

Die signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung ist entweder persönlich, in schriftlicher Form, mit der Bestätigung der Personalien, beim Kundendienst der vorgeschriebenen Finanzbehörde, oder auf dem Postweg, in Form einer beweiskräftigen Privaturkunde bei der staatlichen Finanzbehörde einzureichen. In der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung ist der Veranstalter mit seiner von der staatlichen Finanzbehörde erteilten Tätigkeitsgenehmigung anzugeben.

Gültigkeit der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung:

• 1 Jahr

• 3 Jahre

• 5 Jahre

Eine Erklärung, deren Gültigkeit sich nicht länger als auf 1 Jahr bezieht, kann nicht widerrufen werden!

Eine Erklärung, deren Gültigkeit sich als auf mehr als 1 Jahr bezieht, kann nach mindestens 2 Jahren, mit der Bestätigung der Personalien beim Kundendienst der staatlichen Finanzbehörde, mit einer persönlichen, schriftlichen Erklärung widerrufen werden.

Die Personalien jener Personen, die eine signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung eingereicht haben, werden bei der staatlichen Finanzbehörde im Spielerschutz- Register festgehalten.

Beschränkung aufgrund eines Gerichtsbeschlusses:

Am Glücksspiel dürfen Personen nicht teilnehmen, die vom Gericht unter

Ausschluss der Handlungsfähigkeit unter Vormundschaft gestellt wurden oder deren Handlungsfähigkeit vom Gericht - wegen Spielsucht, Spielleidenschaft - zum Teil, in der Rechtssache in Bezug auf die einschlägigen Rechtserklärungen beschränkt wurde. Die Personalien jener Personen, die unter Beschränkung stehen, werden bei der staatlichen Finanzbehörde im Spielerschutz-Register festgehalten.

Spielerschutz-Register

Die staatliche Finanzbehörde führt ein Register von den gefährdeten Personen, nämlich ein sog. Spielerschutz-Register.

Das Spielerschutz-Register enthält im Falle von Beschränkungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses die folgenden Daten:

a.) die persönlichen Identifikationsdaten jener Personen, bei denen Beschränkungen aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vorliegen

b.) den Grund des Gerichtsbeschlusses über die Beschränkung, und

c.) die unbefristete oder befristete Zeitdauer der Beschränkung, bzw. den Anfangszeitpunkt und den Zeitpunkt der Aufhebung.

Das Spielerschutz-Register enthält im Falle einer Selbstbeschränkungs- Erklärung die folgenden Daten:

a. Die persönlichen Identifikationsdaten jener Personen, die eine signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung eingereicht haben,

b. den Grund für die Einreichung der Selbstbeschränkungs-Erklärung,

c. die Glücksspielarten oder Veranstalter, die von der Person in der signifikanten Selbstbeschränkungs-Erklärung festgelegt wurden, und

d. den Anfangszeitpunkt und den Zeitpunkt der Aufhebung.

Die signifikante Selbstbeschränkungs-Erklärung, bzw. der Widerruf der Erklärung, sowie der Gerichtsbeschluss über die Beschränkung werden von der staatlichen Finanzbehörde spätestens am darauffolgenden Werktag nach der Zustellung ins Spielerschutz-Register eingetragen.

Die Führung des Registers dient zur Beschränkung der Teilnahme an Glücksspielen von diesen Personen. Das Spielcasino darf die Daten des Spielerschutz-Registers ausschließlich zur Beschränkung der Teilnahme an Glücksspielen von den oben beschriebenen Personen erwerben, behandeln und verwenden.

Wir dürfen ins Spielerschutz-Register ausschließlich zur Erfüllung unserer Kontrollpflicht Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt auf elektronischem Wege, durch das Herunterladen und die Verwendung des elektronischen Auszuges.

Die staatliche Finanzbehörde darf die Identifikation des Kunden, das ein Auszug seiner persönlichen Daten ist, und welches aus einem nicht dekodierbaren, alphanummerischen Kode besteht, nur laut dem gesetzlich bestimmten Identifikationsverfahren, und nur zur Kontrolle und zwecks Prävention, zum Prüfen einer eventuellen Beschränkung des Spielers in Bezug auf div. Spielarten bei seinem persönlichen Eintritt prüfen.

Beim Eintritt des Spielers kontrolliert der Mitarbeiter der Rezeption, ob der Spieler laut den Daten des von der staatlichen Finanzbehörde geführten Spielerschutz- Registers - mit Hinsicht auf den Veranstalter und Spielart - unter eine diesbezügliche Beschränkung fällt.

Die Kontrolle erfolgt mit dem Vergleich der aus den persönlichen Daten des Spielers generierten alphanumerischen Kodes. Dieser Vergleich wird nach der Eingabe der persönlichen Daten vom Computerprogramm automatisch ausgeführt.

Mit der Abfrage wird der aus den persönlichen Daten des Spielers generierte alphanumerische Kode mit dem im Auszug angeführten alphanumerischen Kode verglichen. Der alphanumerische Kode wird von der Software automatisch vergeben.

Falls die zwei Kodes übereinstimmen, wird die Registrierung des Spielers vom Spielcasino verweigert, bzw. wird dem ins Register aufgenommenen Spieler keine Spielmöglichkeit gesichert.

Im Falle einer Betriebsstörung (wenn das Ergebnis der Abfrage binnen 30 Sekunden nach dem Beginn der Abfrage nicht festgestellt werden kann) wird das Spielcasino von seiner Kontrollpflicht bezüglich der Aufnahme des Spielers ins Register oder des Eintritts befreit.

Der Veranstalter ist verpflichtet die ihm aus dem Spielerschutz-Register zur Verfügung stehenden Daten und Urkunden, 6 Jahre lang, vom jenem Zeitpunkt an gerechnet aufzubewahren, als die Daten und Urkunden zur Verfügung gestellt wurden.

Pflichten des Spielcasinos

Laut den geltenden Rechtsvorschriften ist das Spielcasino verpflichtet den Kunden

(Spieler) beim Eintritt ins Spielcasino anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente zu identifizieren. Falls der Kunde nicht bereit ist seine Personenidentität auszuweisen, muss sein Eintritt verweigert werden.

Ins Spielcasino dürfen Personen unter 18 Jahren nicht eintreten.

Das Spielcasino (Veranstalter) führt die Identifizierung des Spielers nicht durch, und verweigert die Aufnahme ins Register, falls das Alter des Spielers unter 18 Jahren beträgt, oder das Mindestalter von 18 Jahren während der Identifizierung nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Der Veranstalter schließt den Spieler unverzüglich aus der Teilnahme am

Glücksspiel aus, und löscht den Spieler aus dem Register nach der erfolgten

Abrechnung bezüglich der Spielart, wenn ihm nach der Aufnahme des Spielers ins Register zur Kenntnis gelangt, dass der Spieler minderjährig ist oder sein Alter nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Das Spielcasino überprüft im Sinne des Gesetzes über die Verhütung und

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, noch vor der

Registrierung des Spielers, ob der Spieler anhand den Daten im Spielerschutz- Registers – bezüglich irgendeiner Spielart oder Veranstalter – unter eventuellen Beschränkungen steht.

Sofern laut den Daten des Spielerschutz-Registers ein Spieler unter Beschränkung steht, so kann das Spielcasino die Identifizierung und die Registration dieses Spielers verweigern. Wenn anhand des elektronischen Registers ein Spieler unter einer bestimmten Beschränkung steht, so erlaubt ihm das Casino nicht an jener Spielart teilzunehmen, auf die sich die Beschränkung bezieht (Transaktionen werden abgebrochen, die Gewinne ausgezahlt und Jetons und Tickets zurückgetauscht).

Über die begründete Verweigerung der Registrierung des Spielers bezüglich des

Spielerschutz-Registers wird der Spieler mit der Kopie der elektronischen Bestätigung informiert. Sollte das Spielcasino die Aufnahme des Spielers ins Register verweigern, oder dem Spieler keinen Zutritt sichern, da der Besucher nicht volljährig, also 18 Jahre alt ist, so wird diesen Gästen eine Aufklärungsschrift über den Spielerschutz, dem Spielverbot und über den verschärften Schutz der Minderjährigen ausgehändigt.

Die obigen Daten übermittelt das Spielcasino bis zum 20. Tage des darauffolgenden Monats der staatlichen Steuerbehörde auf elektronischem Wege.

Sicherung von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen im

Falle von nicht gefährdeten Personen

Beschränkung des Casinoeintritts (Selbstbeschränkung):

Das Spielcasino sichert für den Spieler die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Maßnahme zur “Verweigerung des Eintritts“ für den Zeitraum von:

• 3 Monaten,

• 6 Monaten,

• 1 Jahr oder • 2 Jahre.

Übernahme und Anwendung der Selbstbeschränkungs-Erklärung:

Das Spielcasino (Veranstalter) übernimmt die schriftlich abgegebene Selbstbeschränkungs-Erklärung des Spielers gleichzeitig mit der Bestätigung der Personenidentität des Spielers.

Die Selbstbeschränkungs-Erklärung des Spielers wird vom Spielcasino am Tag der Übernahme ins Register aufgenommen. Die Selbstbeschränkungs-Erklärung wird vom Spielcasino innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ins Register angewendet. Gleichzeitig mit der Übernahme der Selbstbeschränkungs-Erklärung übergibt das Spielcasino dem Spieler das Dokument: „Information über den besonderen Schutz der unter gerichtlicher und signifikanter Selbstbeschränkung stehenden Spieler und über die Funktion des Spielerschutz-Registers“.

Das Spielcasino kann die Daten der Selbstbeschränkungs-Erklärung laut der

“Verordnung über die Durchführung von Aufgaben bezüglich der Genehmigung, Abwicklung und Kontrolle bestimmter Glücksspiele“, auf den Daten der

Eintrittskarte anführen.

Die Selbstbeschränkungs-Erklärung wird vom Spielcasino innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ins Register angewendet.

Eine Selbstbeschränkungserklärung die mindestens 1 Jahr gültig ist, kann nach dem Ablauf von 7 Monaten, mit der Bestätigung der Personalien und mit einer schriftlichen Erklärung widerrufen werden. Die Erklärung zum Widerruf wird am Tag der Übernahme vom Spielcasino ins Register aufgenommen, die Auflösung der Selbstbeschränkung wird am Tag der Aufnahme ins Register angewendet.

Eine Selbstbeschränkung, deren Gültigkeit sich nicht länger als auf 1 Jahr bezieht, kann nicht aufgelöst werden!

Die Aufhebung der Selbstsperre kann der Veranstalter unter Berufung auf des Prinzip der verantwortungsbewussten Spielorganisation insbesondere in folgenden Fällen verweigern

• Wenn der Spieler bei Übergabe der Erklärung zur Selbstsperre in der vorgelegten Erklärung selbst schriftlich darum gebeten hat, die Selbstsperre vor dem Ablauftermin auf keinen Fall aufzuheben, auch dann nicht, wenn er dies selbst beantragt,

• wenn der betroffene Spieler während der Geltungsdauer der Selbstsperre auf eine beliebige Art und Weise versucht hat, sich zum Spielcasino Zugang zu verschaffen

• wenn der Spieler an Spielsucht leidet, oder eine diesbezügliche Behandlung erhält,

• wenn gegen den Spieler ein Vormundschaftsverfahren läuft,

• wenn der Spieler um die Aufhebung der nach der ersten Selbstsperre beantragten Selbstsperre bittet

Sonstige Spielerschutzmaßnahmen:

Das Spielcasino bringt die gebührenfrei erreichbare, sogenannte grüne Nummer für den Spielerschutz, sowie die Bezeichnung und Telefonnummer mindestens einer Zivilorganisation für Spielerschutz oder Prävention und Reduzierung der schädlichen Wirkungen des Glücksspiels auf den Spielautomaten gut sichtbar an.

Im Spielcasino werden mindestens 10 Spielautomaten mit einem Maximaleinsatz von HUF 3.000,- zur Verfügung gestellt.

Játékfüggőséggel foglalkozó szervezetek elérhetőségei:

Emberbarát Alapítvány

Cím: 1105 Budapest, Cserkesz utca 7-9.

Tel.: 06-1-431-97-92

e-mail cím: emberbarat@emberbarat.hu

Névtelen Szerencsejátékosok

Cím: 1447 Budapest, Pf. 535.

Tel.: +36-20-462-8304

e-mail cím: www.gamblersanonymous.hu

Szerencsés Segítség Közhasznú Alapítvány

Cím: 1138 Budapest, Váci út 184.

Tel.: 06-1-270-30-22

Diótörés Alapítvány

Cím:1134 Budapest, Szabolcs u. 7.

Tel.: 06-1-239-1420

e-mail cím: diotores@diotores.hu

Játékos Barát Korlátolt Felelősségű Társaság

Cím: 1062 Budapest, Andrássy út 126.

Tel.: 06-1-302-0175

e-mail cím: titkarsag@tisztajatek.hu

Nyírő Gyula Kórház - Országos Pszichiátriai és Addiktológiai Intézet

Cím: 1135 Budapest, Lehel utca 59.

Tel.: 06-1-451-2600, Addiktológiai osztály: 06-1-451-2680

e-mail: impresszum@nyiro-opai.hu

Hilfe und Beratung in Österreich:

Gerne beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Spielerschutz:

Hotline: 0800 202 304 (österreichweit kostenlos)

E-Mail: help@casinos.at

Post: Casinos Austria AG

Bereich Responsible Gaming

Rennweg 44, 1030 Wien

Parteienverkehr: Mo-Fr 10.00-15.00 Uhr

Wir bitten um telefonische Voranmeldung unter unserer Hotline!

Absolute Vertraulichkeit und Verschwiegenheit sind für uns selbstverständlich.

Beratungsstellen in Österreich:

Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe

Siebenbrunnengasse 21/DG

1050 Wien

Telefon: 01/544 13 57

E-Mail: therapie@spielsuchthilfe.at

Internet: www.spielsuchthilfe.at

Anton-Proksch-Institut

Gräfin-Zichy-Straße 6

1230 Wien

Telefon: 01/880 10-0

E-Mail: info@api.or.at

Internet: www.api.or.at -

Suchtberatung Baden - Anton-Proksch-Institut

Helenenstraße 40/41

2500 Baden

Telefon: 01/880 10-1370

E-Mail: baden@api.or.at

Internet: www.api.or.at


INFORMATION DES CASIONO SOPRON FÜR JENE SPIELER, GEGEN DIE EINE BESCHRÄNKUNG AUFGRUND EINES GERICHTSBESCHLUSSES, ODER AUFGRUND EINER SIGNIFIKANTEN SELBSTBESCHRÄNKUNG BESTEHT, UND ÜBER DEN VERSCHÄRFTEN SPIELERSCHUTZ, BZW. ÜBER DIE REGISTRATION DER SPIELER

INFORMATION - DAS CASIONO SOPRON INFORMIERT DIE GÄSTE ÜBER DEN SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN UNTER 18 JAHREN, IM BEZUG AUF DEN SPIELERSCHUTZ IN UNGARN, UND ÜBER DAS SPIELVERBOT IM SPIELCASINO

Handhabung von Beschwerden

Praktische Informationen von Casino Sopron - Beschränkung der Teilnahme von gefährdeten Personen am Glücksspiel

Praktische Informationen von Casino Sopron - Sicherung von Selbstbeschränkungs- und Selbstausschluss-Maßnahmen im Falle von nicht gefährdeten Personen

Praktische Informationen von Casino Sopron - Sonstige Spielerschutzmaßnahmen

Praktische Informationen von Casino Sopron - Spielerschutz-Register

Kérem, várjon... Bitte, warten..